für die Förderung von Vereinen und Vereinigungen
der Stadt Oberlungwitz
Grundsätze der Förderung:
1. Freiwilligkeit der Leistungen
1.1. Die Fördermaßnahmen nach dieser Richtlinie sind freiwillige Leistungen
der Stadt Oberlungwitz. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
1.2. Die Förderung und Bezuschussung erfolgt im Rahmen der jeweils im
Haushaltsplan veranschlagten Finanzmittel, eine allgemeine oder auf
Einzelfälle bezogene Zuschusskürzung bleibt insoweit vorbehalten.
2. Berechtigte Antragsteller
2.1.
In die Förderung eingeschlossen sind Vereine und Vereinigungen, die
- ihren Sitz in Oberlungwitz haben
- und gemeinnützig tätig sind.
2.2. Von den Regelungen nach Ziffer 2.1. sind Ausnahmen zulässig, wenn:
- der Verein seinen Sitz nicht in Oberlungwitz hat, aber eine größere Anzahl
von Einwohnern aus Oberlungwitz dort aktive Mitglieder sind,
- es sich um eine Ortsgruppe eines überregional agierenden Vereins handelt,
- ein nicht gemeinnützig tätiger Verein oder eine nicht gemeinnützig tätige
Vereinigung im Sinne eines regen öffentlichen Lebens in der Stadt
Ober-lungwitz agiert.
2.3. Ausnahmen gemäß Ziffer 2.2. sind dann zulässig, wenn Ziffer 3.1. in
besonderer Weise erfüllt wird. Sie sind vom Verwaltungsausschuss zu
bestätigen.
3. Förderungsfähige Vorhaben, Leistungen
3.1.Gefördert werden können:
- Bedeutende Veranstaltungen, deren Ausrichter Vereine der Stadt
Oberlungwitz sind und die nachweislich gemeinnützige Ziele verfolgen.
- Vereinsaktivitäten zur Belebung der Kulturarbeit in der Stadt und zu
städtischen Veranstaltungen (z.B. Weihnachtsmarkt).
- Zuwendungen zur Deckung oder zur teilweisen Deckung von Ausgaben des
Zuwendungsempfängers.
- Vereine, Vereinigungen oder Ortsgruppen, die sich in besonderer Weise um
Einwohner der Stadt mit Behinderungen, krankheitsbedingten Benachteiligungen
oder Suchtproblemen kümmern.
3.2. Bei der Förderung entsprechend dieser Richtlinie bleiben andere
Förderungen
(z. B. Nutzung von Räumen der Stadt, Zuschüsse Dritter) im Wesentlichen un-
berücksichtigt.
4. Antragsverfahren
4.1. Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt. Dieser ist nach Beschluss des
Haushaltsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr schriftlich in der
Stadtverwaltung Oberlungwitz, mit
entsprechendem Formular (Anlage) einzureichen.
4.2. Über die Anträge entscheidet der Verwaltungsausschuss.
4.3. Für Zuschüsse ab 250,00 € ist unter Vorlage der Belege ein Verwendungs
nachweis bis 31.03. des Folgejahres zu erbringen.
5. Folgen zweckwidriger Verwendung
Die Zuwendung ist sofort in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn der
Verwendungszweck ohne vorherige Zustimmung der Stadtverwaltung Oberlungwitz
geändert wird.
6. In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
6.1. Diese Richtlinie tritt mit dem Beschluss des Verwaltungsausschusses der
Stadt Oberlungwitz in Kraft.
6.2. Gleichzeitig tritt die „Richtlinie für die Förderung von Vereinen und
Organisationen der Stadt Oberlungwitz vom 15.05.1997“ außer Kraft.
Oberlungwitz, den 12. April 2002
S c h u b e r t
Bürgermeister
Anlage
Antrag auf Vereinsförderung download Antrag auf Vereinsförderung im PDF-Format
51kbyte
|
|