2. Neufassung der Richtlinie für die Förderung von Vereinen und Vereinigungen der Stadt Oberlungwitz

Grundsätze der Förderung:

1. Freiwilligkeit der Leistungen

1.1. Die Fördermaßnahmen nach dieser Richtlinie sind freiwillige Leistungen der Stadt Oberlungwitz. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

1.2. Die Förderung und Bezuschussung erfolgt im Rahmen der jeweils im Haushaltsplan veranschlagten Finanzmittel, eine allgemeine oder auf Einzelfälle bezogene Zuschusskürzung bleibt insoweit vorbehalten.

1.3. Die Förderung von Trägern, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, kann nur gewährt werden, wenn eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 8a Abs. 4 und/oder 72a Abs. 2 und 4 SGB VIII vom Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger vorliegt.

2. Berechtigte Antragsteller

2.1. In die Förderung eingeschlossen sind Vereine und Vereinigungen,
- die ihren Sitz in Oberlungwitz haben oder in Oberlungwitz tätig sind
- denen eine nicht unbedeutende Anzahl Oberlungwitzer Einwohner als Mitglied angehören
- die für Oberlungwitzer Einwohner oder Einrichtungen im erheblichen Umfang tätig sind
- und die gemeinnützig tätig sind.

2.2. Der Verwaltungsausschuss kann darüber hinaus begründete Einzelfallentscheidungen treffen.

3. Förderungsfähige Vorhaben, Leistungen

3.1.Gefördert werden können:

- Berechtigte Antragsteller gemäß Ziff. 2, die Ausrichter oder direkte Unterstützer öffentlicher Veranstaltungen in der Stadt Oberlungwitz sind.
- Berechtigte Antragsteller gemäß Ziff. 2, die die Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen unterstützen und fördern.
- Berechtigte Antragsteller gemäß Ziff. 2, die die künstlerische und musikalische Ausbildung von Kindern und Erwachsenen fördern und unterstützen.
- Berechtigte Antragsteller gemäß Ziff. 2, die sportliche Aktivitäten fördern und unterstützen.
- Berechtigte Antragsteller gemäß Ziff. 2, die sozial tätig sind.
- Aktivitäten zur Betreuung und Begleitung von Menschen in schwierigen Lebenssituationen.
- Aktivitäten im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes, soweit sie auf Vereinsebene bzw. im Ehrenamt stattfinden.

3.2. Der Verwaltungsausschuss kann darüber hinaus begründete Einzelfallentscheidungen treffen.

4. Raumnutzung

Vereine, die die Bedingungen nach Ziffer 3 erfüllen, dürfen Räumlichkeiten der Stadt Oberlungwitz für die vereinsinterne Arbeit im Sinne des Vereinszweckes unentgeltlich nutzen. Dazu ist eine entsprechende Nutzungsvereinbarung abzuschließen, die das Nähere dazu regelt.

5. Antragsverfahren

5.1. Zuschüsse werden nur auf Antrag gewährt. Die Anträge sind bis 30.06. für das jeweilige Haushaltsjahr schriftlich in der Stadtverwaltung Oberlungwitz mit entsprechendem Formular (Anlage 1) einzureichen.

5.2. Für Zuschüsse ab 250,- EUR ist unter Vorlage der Belege ein Verwendungsnachweis (Anlage 2) bis zum 31.03. des Folgejahres zu erbringen.

6. Folgen zweckwidriger Verwendung

Der Zuschuss ist sofort in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn der Verwendungszweck ohne vorherige Zustimmung der Stadtverwaltung Oberlungwitz geändert wurde.

7. In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt mit Beschluss des Verwaltungsausschusses der Stadt Oberlungwitz in Kraft. Gleichzeitig tritt die gleichlautende Richtlinie vom 16.01.2014 außer Kraft.

Oberlungwitz, den 17.06.2015

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Bürgermeister

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Antrag auf Vereinsförderung
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Stadtverwaltung Oberlungwitz
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09353 Oberlungwitz

Um Wartezeiten zu vermeiden, wird für Angelegenheiten, die das Einwohnermeldeamt und Standesamt betreffen, eine vorherige Terminvereinbarung unter 03723-40519 oder -20 dringend empfohlen.


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