Allgemeinverfügung des Landkreises Zwickau
Großveranstaltungen untersagt bzw. meldepflichtig
Die Allgemeinverfügung des Landkreises Zwickau über das Verbot von Großveranstaltungen ab 1 000 Personen und die Meldepflicht von Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen ab 200 Personen anlässlich der Eindämmung der Atemwegserkrankung SARS-CoV-2 (Corona-Virus) tritt am Freitag, dem 13. März 2020, in Kraft, die auch für das Stadtgebiet von Oberlungwitz gilt!
Zeitgleich wurde für Fragen zur Erkrankung und zur Allgemeinverfügung seitens der Kreisverwaltung eine Hotline mit der Rufnummer 0375 4402-21111 eingerichtet. Dort können die Einwohnerinnen und Einwohner sich montags bis donnerstags von 8 bis 16 und freitags von 8 bis 14 Uhr hinwenden.
Weitere Informationen zum Thema Corona-Virus und seine Folgen können auf der Internetplattform des Landkreises Zwickau unter www.landkreis-zwickau.de nachgelesen werden. Dort sind neben der Allgemeinverfügung auch die Formulare zur Veranstaltungsanzeige zu finden.
Allgemeinverfügung des Landkreises Zwickau über das Verbot von Großveranstaltungen ab 1 000 Personen und die Meldepflicht von Veranstaltungen und Ansammlungen von Menschen ab 200 Personen anlässlich der Eindämmung der Atemwegserkrankung SARS-CoV-2 (Corona-Virus)
In der Stadt Wuhan/Volksrepublik China trat im Dezember 2019 die Atemwegserkrankung COVID-19 auf, welche durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht wird. Die Erkrankung breitet sich seitdem auch in anderen Ländern aus. Am 30. Januar 2020 hat die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen. Aktuell breitet sich der Virus zunehmend auch in Sachsen und ganz Deutschland aus.
Das Landratsamt des Landkreises Zwickau erlässt gem. § 28 Abs. 1 S. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZuVO) folgende
Allgemeinverfügung 1. Es ist untersagt, öffentliche und private Großveranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl ab 1 000 Personen durchzuführen. 2. Alle privaten und öffentlichen Veranstaltungen mit einer Besucherzahl ab 200 Personen müssen beim Landkreis Zwickau unter Vorlage einer Risikobewertung im Voraus angezeigt werden. Die Kriterien für die Risikoeinschätzung sind in der jeweils gültigen Fassung auf der Internetseite des Robert-Koch-Institutes (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/NeuartigesCoronavirus/nCoV.html) abrufbar. 3. Die Anzeige hat schriftlich an den Landkreis Zwickau, Landratsamt, Gesundheitsamt, Werdauer Straße 62, 08056 Zwickau oder elektronisch an gesundheitsamt@landkreis-zwickau.de zu erfolgen. 4. Die Anordnungen der Ziffern 1 und 2 sind zunächst bis 30. April 2020 befristet. 5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. |
Begründung
Das Landratsamt des Landkreises Zwickau ist gem. § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG i. V. m. § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZuVO) sachlich zuständig. Es ist weiterhin gem. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auch örtlich zuständig für den Erlass dieses Bescheides.
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger i. S. d. Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger i. S. d. § 2 Nr. 1 IfSG.
Unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.
Ausgehend von der Gesetzesbegründung sind hiervon alle Zusammenkünfte von Menschen erfasst, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.
Aufgrund der steigenden Zahl von Corona-Infizierten in Sachsen und ganz Deutschland werden vorsorglich vorerst Großveranstaltungen, bei denen sich über 1 000 Personen aufhalten, verboten. Nach Einschätzung des Gesundheitsamtes des Landkreises Zwickau können Maßnahmen, die das Risiko einer Ausbreitung des Corona-Virus einschränken, die Risiken bei solch großen Veranstaltungen nicht ausreichend mildern. Ein Verbot von Großveranstaltungen ist aus diesem Grund erforderlich.
Ebenfalls hat der Krisenstab des Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in seiner zweiten Sitzung die Prinzipien des Robert-Koch-Instituts (RKI) zur Risikobewertung von Großveranstaltungen beschlossen und empfohlen, diese Kriterien unverzüglich bei der Risikobewertung zu berücksichtigen.
Dieser Handlungsempfehlung ist zu entnehmen, dass das Risiko von großen oder schwer verlaufenden COVID-19 Ausbrüchen nach einer Übertragung von SARS-CoV-2 bei einer Veranstaltung von der Zusammensetzung der Teilnehmer, der Art und dem Typ der Veranstaltung sowie der Möglichkeit der Kontrolle im Falle eines Ausbruchs abhängt. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2, z. B. durch Husten, Niesen oder den Kontakt mit mild erkrankten oder asymptomatisch infizierten Personen, kann es zu einer Übertragung des Virus von Mensch-zu-Mensch kommen.
Eine Risikobewertung für eine Veranstaltung, im Freien als auch geschlossenen Räumen, kann durch die zuständige Behörde jedoch nur dann erfolgen, wenn sie Kenntnis von der Veranstaltung hat. Um der zuständigen Behörde eine ausgewogene Risikoabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass alle Veranstaltungen und Menschenansammlungen mit mehr als 200 Teilnehmern beim Landratsamt des Landkreises Zwickau angezeigt, eine Risikobewertung i. S. d. Robert-Koch-Institutes durch den Veranstalter im Voraus getroffen und vorgelegt werden.
Die Meldeverpflichtung erstreckt sich auf alle Zusammenkünfte von Menschen, bei denen mit einer Teilnehmerzahl von mindestens 200 Personen gerechnet wird. Wird die Teilnehmerzahl von 200 Personen erreicht bzw. überschritten, hat die in Ziffer 2 angeordnete Meldung unabhängig von der Art der Veranstaltung (öffentlich oder privat) an die unter Ziffer 3 genannte Stelle zu erfolgen.
Da die Risiken nicht bei allen Veranstaltungen gleich groß sind, ist seitens des Landratsamtes Zwickau nach der erfolgten Anzeige und Risikobewertung eine sorgfältige Abwägung im Hinblick auf die konkrete Veranstaltung oder Menschenansammlung zu treffen. Das Landratsamt des Landkreises Zwickau hat auf der Internetseite www.landkreis-zwickau.de ein Formular hinterlegt, das für die nach Ziffer 2 angeordnete Meldung und Risikoeinschätzung genutzt werden soll.
Ziel der Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen und das Risiko einzudämmen, ohne dabei das öffentliche Leben gänzlich zum Stillstand zu bringen. Um dies sicherzustellen, ist die hier verfügte Anzeigepflicht erforderlich und geboten. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich.
Die Allgemeinverfügung ist angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter, wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung steht.
Die Regelungen des Sächsischen Versammlungsgesetzes werden von dieser Verfügung nicht berührt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Zwickau, Robert- Müller- Straße 4 - 8, 08056 Zwickau oder in allen anderen Dienststellen des Landratsamtes des Landkreises Zwickau erhoben werden.
Hinweis:
Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.
Zwickau, den 12. März 2020
Dr. C. Scheurer
Landrat
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Risikoeinschätzung für Veranstaltungen (DOCX) (c) Landkreis Zwickau |
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Risikoeinschätzung für Veranstaltungen (PDF) (c) Landkreis Zwickau |
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Veranstaltungsmeldung im Zusammenhang mit der Allgemeinverfügung (DOCX) (c) Landkreis Zwickau |
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Veranstaltungsmeldung im Zusammenhang mit der Allgemeinverfügung (PDF) (c) Landkreis Zwickau |
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